§ 13 Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen-
Artikel 13
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Die Abfertigungsbefugnisse und die Abfertigungszeiten der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.