§ 13 MeldeGMeldebehörden
2. ABSCHNITT: Meldebehörden, Melderegister und Verarbeitung der Meldedaten
(1) Meldebehörden sind die Bürgermeister.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-05-25