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MeldeG · Meldegesetz 1991

§ 21 MeldeGAllgemeine oder teilweise Neumeldung

2. ABSCHNITT: Meldebehörden, Melderegister und Verarbeitung der Meldedaten

In KraftAmtlicher Text

Die Meldebehörden oder die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden können mit Verordnung innerhalb ihres Wirkungsbereiches eine allgemeine oder teilweise Neumeldung anordnen, wenn das Melderegister einer oder mehrerer Meldebehörden zur Gänze oder zum Teil vernichtet worden oder die Neumeldung aus Gründen der Neuordnung des Melderegisters unerläßlich ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-10-31