§ 10 Entfall der Beglaubigung, Übermittlung v
Artikel 10
Die in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Übersetzungen müssen von einer von einem Berufsbeamten geleiteten konsularischen Vertretung oder einem beeideten Übersetzer jenes Staates, in dem die übersetzten Urkunden verwendet werden sollen, als richtig bezeugt sein.