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Entfall der Beglaubigung, Übermittlung v · Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)

§ 13 Entfall der Beglaubigung, Übermittlung v

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen in Rom ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.