§ 12 Grenzabfertigung - Bauten und Anlagen -
Sonstige Bestimmungen Artikel 12
IV. ABSCHNITT
Fernmeldeverbindungen
Die zuständigen Organe der Vertragsstaaten werden über die Fernmeldeverbindungen gemäß Artikel 21 des Grundvertrages gesonderte Vereinbarungen treffen.