§ 15 Grenzabfertigung - Bauten und Anlagen -
Artikel 15
Vorübergehende Unanwendbarkeit und Außerkrafttreten
Bei vorübergehender Unanwendbarkeit des Grundvertrages ist auch dieser Vertrag vorübergehend unanwendbar. Bei Außerkrafttreten des Grundvertrages tritt auch dieser Vertrag außer Kraft.