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HStG 1995 · Handelsstatistisches Gesetz 1995

§ 17 HStG 1995

Abschnitt III Abschnitt römisch drei

In KraftAmtlicher Text

Für die handelsstatistische Anmeldung können unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union folgende Daten erfragt werden:

a) der Name (Firma) und die Anschrift des Anmelders und des Drittanmelders der Ware;

b) die zollrechtliche Bestimmung;

c) das Ursprungs-, Versendungs-, Einkaufs-, Verkaufs- bzw. Bestimmungsland sowie der Einfuhr-, Ausfuhr-, Bestimmungs- bzw. tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat;

d) die Bezeichnung der Ware;

e) die Warennummer;

f) die Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten;

g) der statistische Wert der Waren;

h) der Verkehrszweig an der Außengrenze;

i) der Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft;

j) gegebenenfalls die besondere Warenbewegung;

k) das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels;

l) das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft bzw. beim Abgang;

m) das Behältnis;

n) der Be- oder Entladeort der Waren;

o) die Eingangszollstelle oder die Ausgangszollstelle sowie die überwachende Zollstelle;

p) die Zollpräferenz;

q) das Kontingent;

r) der Rechnungsbetrag;

s) die Art des Geschäftes;

t) die Lieferbedingungen.