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Gestattung der Durchreise und Durchbeför · Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

§ 1 Gestattung der Durchreise und Durchbeför

Durchreise zum Zwecke der Rückkehr

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien gestatten unentgeltlich nach Maßgabe dieses Abschnitts die Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr.

(2) Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina angebracht ist.

(3) Der Staat des vorübergehenden Aufenthalts verpflichtet sich zur Rückübernahme der Person, bei der die Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten oder die Einreise in den Zielstaat nicht gesichert ist.

(4) Ein Transit-Visum der Vertragsparteien ist nicht erforderlich.