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WaffG · Waffengesetz 1996

§ 15 WaffGVerwahrung von Schusswaffen

2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-04-28