§ 49 WaffGBeschwerden
9. Abschnitt Behörden und Verfahren
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung nach diesem Bundesgesetz sowie des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-04-28