PolKG · Polizeikooperationsgesetz
§ 13 PolKGErklärung zur Sicherheitsorganisation
3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn
1. anzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 beiträgt, und
2. gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 bestehen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-12-13