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PolKG · Polizeikooperationsgesetz

§ 13 PolKGErklärung zur Sicherheitsorganisation

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn

1. anzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 beiträgt, und

2. gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 bestehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-12-13