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Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lag · Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und Vernichtung solcher Waffen

§ 21 Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lag

INKRAFTTRETEN

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Übereinkommen tritt 180 Tage nach Hinterlegung der 65. Ratifikationsurkunde in Kraft, keinesfalls jedoch früher als vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde.

(2) Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es am 30. Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.