Schengener Übereinkommen · Schengener Übereinkommen
§ 15 Schengener Übereinkommen
Artikel 15
Die Vertragsparteien empfehlen ihren jeweiligen Eisenbahnen,
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die technischen Verfahren so zu gestalten, daß der Grenzaufenthalt so kurz wie möglich gehalten wird;
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alles zu tun, um für bestimmte, von den Eisenbahnen festzulegende Gütertransporte ein besonderes Beförderungssystem einzuführen, das den raschen Grenzübertritt ohne nennenswerte Aufenthalte erlaubt (Güterzüge ohne nennenswerte Grenzaufenthalte).