SDÜ · Schengener Übereinkommen – Durchführung
§ 58 SDÜ
Artikel 58
Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung weitergehender Bestimmungen des nationalen Rechts über die Geltung des Verbots der Doppelbestrafung in bezug auf ausländische Justizentscheidungen nicht entgegen.