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Verbot von blindmachenden Laserwaffen · Verbot von blindmachenden Laserwaffen

§ 5 Verbot von blindmachenden LaserwaffenVollziehung

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird betraut:

1. hinsichtlich der Verbote des § 2 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2. hinsichtlich der §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz und

3. im übrigen der Bundesminister für Inneres.