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Rahmenübereinkommen zum Schutz nationale · Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten

§ 13 Rahmenübereinkommen zum Schutz nationale

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

(1) Im Rahmen ihres jeweiligen Bildungssystems erkennen die Vertragsparteien an, daß Angehörige einer nationalen Minderheit das Recht haben, eigene private Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen zu gründen und zu betreiben.

(2) Die Ausübung dieses Rechts bringt für die Vertragsparteien keine finanziellen Verpflichtungen mit sich.