Rahmenübereinkommen zum Schutz nationale · Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
§ 15 Rahmenübereinkommen zum Schutz nationale
Artikel 15
Die Vertragsparteien schaffen die notwendigen Voraussetzungen für die wirksame Teilnahme von Angehörigen nationaler Minderheiten am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere denjenigen, die sie betreffen.