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2. WaffV · 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

§ 13 2. WaffVWaffenbesitzkarte und Waffenpass

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass sind als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen.

(2) Für die Herstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-10-01