2. WaffV · 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 13 2. WaffVWaffenbesitzkarte und Waffenpass
(1) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass sind als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen.
(2) Für die Herstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-10-01