2. WaffV · 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 15 2. WaffVSonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare
(1) Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß § 20 Abs. 5 WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(2) Die Registrierungsbestätigung (§ 33 Abs. 4 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.
(3) Die Waffenregisterbescheinigung (§ 55a Abs. 1 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen.
(4) Der Erlaubnisschein (§ 37 Abs. 1 WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
(5) Das Formular gemäß § 37 Abs. 2 WaffG hat dem Muster der Anlage 8 zu entsprechen.
(6) Die Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 WaffG hat dem Muster der Anlage 9 zu entsprechen.
(7) Eine Bescheinigung gemäß §§ 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-04-28
Verweist auf
- 2. WaffV Art. 20
- 2. WaffV Art. 33
- 2. WaffV Art. 37
- 2. WaffV Art. 39
- 2. WaffV Art. 40
- 2. WaffV Art. 55a