Rückübernahmeabkommen (Bulgarien) · Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)
§ 13 Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)
Artikel 13
Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.