Übernahme von Personen an der Grenze (It · Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)
§ 4 Übernahme von Personen an der Grenze (It
Artikel 4
Die ersuchende Vertragspartei übernimmt auf ihr Gebiet Drittstaatsangehörige, die nach den Ermittlungen der anderen Vertragspartei nach der Übernahme nicht die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Bedingungen zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei erfüllen.