Bundesstatistikgesetz 2000 · Bundesstatistikgesetz 2000
§ 13 Bundesstatistikgesetz 2000Befassung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
2. Abschnitt Mitwirkungspflichten
Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen von Bundesministern, die Auswirkungen auf Aufgaben der Bundesstatistik haben können, ist der fachliche Rat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ einzuholen; dieser ist kostenlos zu erteilen.