Handelsübereinkommen · Handelsübereinkommen
§ 13 Handelsübereinkommen
Der Bundespräsident der Republik Österreich einerseits
Artikel 13.
Die beiden vertragschließenden Teile sichern sich in ihren gegenseitigen Beziehungen hinsichtlich der Eisenbahntarife die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.