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Übereinkommen über die Nutzbarmachung vo · Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften

§ 13 Übereinkommen über die Nutzbarmachung vo

In KraftAmtlicher Text

Es besteht Einverständnis darüber, daß das Übereinkommen nicht in dem Sinne ausgelegt werden darf, als ob es in irgendeiner Beziehung die Rechte und Pflichten von Gebieten unter sich (inter se) berühre, die Bestandteile eines und desselben souveränen Staates bilden oder unter seinem Schutze stehen, gleichviel, ob diese Gebiete jedes für sich Vertragsstaaten sind oder nicht.