Grubenwehrehrenzeichen · Grubenwehrehrenzeichen
§ 5 Grubenwehrehrenzeichen
Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens wird von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 21 € bestraft.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2002-01-01