Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsge · Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
§ 13 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsge
ZWEITER ABSCHNITT . Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem 2. Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden sind.
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 5 und § 7 Abs. 1, 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.