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Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsge · Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 13 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsge

ZWEITER ABSCHNITT . Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem 2. Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden sind.

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 5 und § 7 Abs. 1, 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.