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Hagelversicherungs-Förderungsgesetz · Hagelversicherungs-Förderungsgesetz

§ 5 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz

In KraftAmtlicher Text

(1) Die §§ 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 sind erstmals auf die Versicherungsperiode anzuwenden, die im Jahr 1998 endet.

(2) Die §§ 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2016 sind erstmals auf die Versicherungsperiode anzuwenden, die im Jahr 2016 endet.

(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2018 ist erstmals auf Versicherungsverträge, die im Jahr 2019 abgeschlossen werden oder bei davor abgeschlossenen Versicherungsverträgen auf den Prämienanteil der im Jahr 2019 liegenden Versicherungsperiode anzuwenden.

(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025 , tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-07-01