Statuten der Internationalen Atomenergie · Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde
§ 10 Statuten der Internationalen AtomenergieDienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen
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Die Mitglieder können der Behörde Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen, die der Behörde bei der Verwirklichung ihrer Ziele und Durchführung ihrer Aufgaben dienlich sein können.