Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 100 Allgemeine Bergpolizeiverordnung
2. Fahrung in söhligen oder schwach geneigten Grubenbauen. Eingleisige Förderstrecken.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
In eingleisigen Förderstrecken (Förderstollen), die mehr als 15 vom Tausend Neigung haben oder in denen mit Lokomotiven gefördert wird, müssen, wenn sie nicht so breit sind, daß fahrende Personen den Förderwagen oder Zügen leicht ausweichen können, in Abständen von höchstens 50 m Ausweichnischen hergestellt sein.
Verweist auf
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19