Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 106 Allgemeine Bergpolizeiverordnung
3. Fahrung in seigeren und stark geneigten Grubenbauen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) In Fahrschächten und Fahrabteilungen mit mehr als 65 Grad Neigung müssen in Abständen von höchstens 8 m Ruhebühnen angebracht sein.
(2) Die Bühnlöcher dürfen nicht übermäßig weit sein, müssen aber das Durchfahren mit Atemschutzgeräten gestatten.
Verweist auf
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19