Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 108 Allgemeine BergpolizeiverordnungBenützung und Untersuchung der Fahrabteilungen.
3. Fahrung in seigeren und stark geneigten Grubenbauen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
Das Ein- und Ausführen des Gezähes hat nach Möglichkeit im Wege der Förderung zu geschehen. Muß es durch die Arbeiter selbst besorgt werden, so sind die mitgeführten Gezähestücke zusammengebunden derart zu tragen, daß kein Stück herabfallen kann.
Verweist auf
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19