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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 117 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

VIII. BELEUCHTUNG UNTER TAGE. römisch acht. BELEUCHTUNG UNTER TAGE. 1. Allgemeines.

In KraftAmtlicher Text

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

In Gruben, in denen offenes Geleuchte in Verwendung steht, muß jede Person ein Feuerzeug oder Zündhölzer zum Anzünden der Grubenlampe bei sich führen.