Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 117 Allgemeine Bergpolizeiverordnung
VIII. BELEUCHTUNG UNTER TAGE. römisch acht. BELEUCHTUNG UNTER TAGE. 1. Allgemeines.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
In Gruben, in denen offenes Geleuchte in Verwendung steht, muß jede Person ein Feuerzeug oder Zündhölzer zum Anzünden der Grubenlampe bei sich führen.
Verweist auf
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19