Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 189 Allgemeine BergpolizeiverordnungAbbau unter brandgefährlichen Halden.
XI. FEUERSGEFAHR. römisch elf. FEUERSGEFAHR. Feuerlöscheinrichtungen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
Unter brandgefährlichen oder brennenden Halden ist der Abbau untersagt, sofern es nicht infolge der Mächtigkeit der Überlagerung ausgeschlossen ist, daß ein Haldenbrand auf das Flöz übergreift oder Brandgase in die Grube gezogen werden.
Verweist auf
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19