Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 195 Allgemeine BergpolizeiverordnungBehandlung offenen Geleuchtes.
XI. FEUERSGEFAHR. römisch elf. FEUERSGEFAHR. Feuerlöscheinrichtungen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
Offenes Geleuchte ist stets derart aufzuhängen oder hinzustellen, daß es Holz oder andere brennbare Stoffe nicht entzündet.
Verweist auf
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19