Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 198 Allgemeine BergpolizeiverordnungKünstliche Bewetterung.
XII. BEWETTERUNG. römisch zwölf. BEWETTERUNG.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
Wenn der natürliche Wetterzug nicht ausreicht, müssen Einrichtungen zur künstlichen Bewetterung getroffen werden.
Verweist auf
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19