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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 204 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

XII. BEWETTERUNG. römisch zwölf. BEWETTERUNG.

In KraftAmtlicher Text

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

Auch wenn in einer Grube schlechte Wetter noch nicht wahrgenommen wurden, ist sie stets aufmerksam auf das Auftreten von Schlagwettern und anderen schlechten Wettern zu beobachten.