Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 242 Allgemeine BergpolizeiverordnungZurückziehung der Belegschaft bei Ausbruch von Grubenbränden.
Absperrvorbereitungen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
Bei Ausbruch von Grubenbränden mit starker Gas- und Rauchentwicklung ist die Belegschaft mit Ausnahme der Gewältigungsmannschaft aus dem Gefahrenbereich des Brandherdes und aus dem vom Brandherd abziehenden Wetterstrom zurückzuziehen.
Verweist auf
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19