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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 242 Allgemeine BergpolizeiverordnungZurückziehung der Belegschaft bei Ausbruch von Grubenbränden.

Absperrvorbereitungen.

In KraftAmtlicher Text

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

Bei Ausbruch von Grubenbränden mit starker Gas- und Rauchentwicklung ist die Belegschaft mit Ausnahme der Gewältigungsmannschaft aus dem Gefahrenbereich des Brandherdes und aus dem vom Brandherd abziehenden Wetterstrom zurückzuziehen.