Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 250 Allgemeine BergpolizeiverordnungVormerkungen über Grubenbrände.
Absperrvorbereitungen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
Über alle Brühungen und Brände sind Vormerkungen mit genauen Angaben über Ort, Zeit und Ursache ihrer Entstehung, über ihren Verlauf und über die Art der Gewältigung zu führen.
Verweist auf
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19