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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 250 Allgemeine BergpolizeiverordnungVormerkungen über Grubenbrände.

Absperrvorbereitungen.

In KraftAmtlicher Text

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

Über alle Brühungen und Brände sind Vormerkungen mit genauen Angaben über Ort, Zeit und Ursache ihrer Entstehung, über ihren Verlauf und über die Art der Gewältigung zu führen.