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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 257 Allgemeine BergpolizeiverordnungAusrichtung und Vorrichtung.

3. Sondervorschriften für schlagwettergefährdete Gruben. Allgemeines.

In KraftAmtlicher Text

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 . (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002 , Art. 2)

(1) In schlagwettergefährdeten Gruben darf aus einem schwebenden, noch nicht durchgeschlagenen Bau eine streichende oder schräg aufwärts führende Strecke nur zur Herstellung einer Wetterverbindung und nur mit einem Ort oder Doppeltrieb aufgefahren werden. Während einer solchen Auffahrung muß der Vortrieb der Schwebenden eingestellt werden.

(2) Das gleichzeitige Auffahren mehrerer schwebender Vorrichtungsbaue (das Begleitort ausgenommen) von derselben Streichenden ist nicht zulässig. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-01-09