Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 260 Allgemeine Bergpolizeiverordnung
3. Sondervorschriften für schlagwettergefährdete Gruben. Allgemeines.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen zur Unterbringung der Nachnahmeberge bei gutem Hangenden streichende Strecken mit breitem Blick oder mit Raumschaffungen betrieben werden, wenn die offene Strecke stets höher als der Versatz liegt.
(2) Das Auffahren mit breitem Blick (Raumschaffung) darf erst 15 m vom Querschlagkreuz oder vom Anschlagpunkt des Bremsberges begonnen werden.
Verweist auf
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19