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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 298 Allgemeine BergpolizeiverordnungAusbildung in der ersten Hilfeleistung.

2. Erste Hilfeleistung.

In KraftAmtlicher Text

1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022 ).

2. Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010 ).

(1) In der ersten Behandlung Unfallverletzter und Erkrankter sind durch einen Arzt auszubilden:

a) alle Mitglieder der Grubenwehren,

b) auf Betrieben, die keine eigene Grubenwehr besitzen, 2 vom Hundert der Gesamtbelegschaft, mindestens aber so viele Personen, daß auf jede Schicht (jedes Drittel) wenigstens zwei entfallen,

c) sämtliche Betriebsangestellte und Betriebsaufseher.

(2) Die in Abs. 1 vorgeschriebene Ausbildung ist alle drei Jahre zu wiederholen.