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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 30 Allgemeine BergpolizeiverordnungSicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände.

IV. GRUBENBAUE. römisch vier. GRUBENBAUE.

In KraftAmtlicher Text

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

(1) Alle Öffnungen und Zugänge zu seigeren oder zu mehr als 30 Grad geneigten Grubenbauen (Schächten, Gesenken, Bremsbergen, Aufbrüchen, Rollöchern, Verhauen u. dgl.) sowie alle Wetterbohrlöcher sind - unbeschadet der besonderen Bestimmungen des § 72 - derart abzusperren, daß niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann.

(2) Seigere Schächte mit mechanischer Förderung müssen am Tagkranz und an allen Anschlagpunkten, mit Ausnahme der Bedienungsöffnungen der Fördertrumme, bis zur Höhe von 1,8 m über der Anschlagsohle derart verschlossen sein, daß niemand den Kopf in das Fördertrum hineinstecken kann.

(3) Wer eine Absperrung geöffnet oder beseitigt hat, muß sie wieder schließen oder wieder herstellen.