Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 333 Allgemeine Bergpolizeiverordnung
XVII. ARBEITER. römisch siebzehn. ARBEITER.
1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022 ).
2. An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 . (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002 , Art. 2)
Für die Leitung und Überwachung der Ausbildung ist ein Ausbildungsleiter zu bestellen, der sich in Betrieben mit einer Belegschaft von mehr als 1000 Mann hauptsächlich mit dieser Aufgabe zu befassen hat. Die Berghauptmannschaft kann die Bestellung eines gemeinsamen Ausbildungsleiters für mehrere gleichartige benachbarte Bergbaue bewilligen, wenn die Erreichung des Ausbildungszieles hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2002-01-09
Verweist auf
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 170
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 171
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 2
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 21