Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 37 Allgemeine Bergpolizeiverordnung
V. HAUERARBEIT UND ABBAU. römisch fünf. HAUERARBEIT UND ABBAU.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) Nicht verwendetes Gezähe ist so zu verwahren, daß hiedurch niemand gefährdet wird.
(2) Holz, Rohre, Ziegel und andere in der Grube verwendete Betriebsmittel sind so zu lagern, daß Wetter-, Fahr- und Fluchtwege nicht verlegt werden. Der Transport und die Lagerung haben so zuerfolgen, daß Personen nicht gefährdet werden.
Verweist auf
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19