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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 50 Allgemeine BergpolizeiverordnungEinheben entgleister Förderwagen.

VI. FÖRDERUNG UND VERLADUNG. römisch sechs. FÖRDERUNG UND VERLADUNG. 1. Allgemeines.

In KraftAmtlicher Text

1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022 ).

2. Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010 ).

Beladene Förderwagen, die entgleist sind, dürfen von einer einzelnen Person nur mit Hilfe eines Hebebaumes oder einer anderen geeigneten Hebevorrichtung wieder in das Gleis gehoben werden.