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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 54 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

VI. FÖRDERUNG UND VERLADUNG. römisch sechs. FÖRDERUNG UND VERLADUNG. 1. Allgemeines.

In KraftAmtlicher Text

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

(1) Förderstrecken für Handförderung sind trockenzuhalten. Falls dies nicht möglich ist, sind sie anzuschottern oder mit einem festen Tretwerk zwischen den Gleisen zu versehen. Bei stärkerer Neigung sind Fußleisten anzubringen.

(2) Werden Schwarten zur Herstellung des Tretwerkes verwendet, so müssen sie entsprechend stark sein und mit der Schnittseite nach oben gelegt werden.