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Übereinkommen zur Einrichtung einer Sich · Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

§ 15 Übereinkommen zur Einrichtung einer SichArtikel 15

TEIL III TEIL römisch drei

In KraftAmtlicher Text

a) In den in Artikel 13 Absatz (a) genannten Fällen müssen Klagen beim Gericht binnen zwei Monaten nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses erhoben werden, in allen anderen Fällen binnen drei Jahren, nachdem das Unternehmen von den Tatsachen, die ihm einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz einräumen, Kenntnis erlangt hat.

b) Vorbehaltlich des Absatzes (c) haben Klagen bei dem Gericht keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch, falls nach seiner Auffassung die Umstände dies erfordern, die Durchführung des angefochtenen Beschlusses aussetzen.

c) Die beim Gericht gegen Beschlüsse auf Grund des Artikels 5 Absatz (b) Ziffer (ii) erhobenen Klagen haben aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Vertragsregierung die unverzügliche Durchführung des Beschlusses anordnen.