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Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsg · Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 13 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsg

SECHSTER ABSCHNITT . Vollzugsbestimmung.

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung des § 6. Abs. 3 und § 7 Abs. 1 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für Finanzen betraut.