Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsg · Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
§ 13 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsg
SECHSTER ABSCHNITT . Vollzugsbestimmung.
Mit der Vollziehung des § 6. Abs. 3 und § 7 Abs. 1 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für Finanzen betraut.