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Europäische Kernenergieagentur · Europäische Kernenergieagentur

§ 2 Europäische Kernenergieagentur

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Die der Agentur übertragenen Aufgaben sind unter Wahrung der Zuständigkeit des Rates vom Direktionsausschuß für Kernenergie (nachstehend „Direktionsausschuß“ genannt), von den gemäß den nachstehend angegebenen Bestimmungen zur Unterstützung desselben und zur Wahrnehmung von im gemeinsamen Interesse einer Gruppe von Ländern gelegenen Aufgaben eingesetzten Organen sowie vom Sekretariat der Agentur durchzuführen.